Entzug, Entwöhnungsbehandlung bei Suchterkrankungen

Veröffentlicht auf von inge.hannemann

3965299139_dfd78ab667.jpg

 

 

Entzug, Entwöhnungsbehandlung bei Suchterkrankungen

Die Beantragung einer Entwöhnungsbehandlung beim zuständigen Rententräger nach einem zuvor erfolgtem Entzug bei Alkoholismus, Drogen oder Medikamentenmissbrauch und Abhängigkeit.

 

 

HTC Mozart Windows Phone ab 1,- €

 

 

Schreibe ich hier von Sucht, so sind damit alle körperlichen Abhängigkeiten von Alkohol, Drogen und Medikamenten gemeint. Süchte wie Kauf-, Spiel-, Magersucht und andere sind hier ausgenommen.

Zahlen

Die Zahl der Abhängigkeiten von Alkohol, Drogen und Medikamenten ist in Deutschland noch immer zum Teil stagnierend, wenn nicht zum Teil steigend. Das heißt ein Rückgang über den Missbrauch von suchtabhängigen Substanzen, wie Alkohol, Drogen, Medikamenten und Zigaretten ist nicht zu erkennen. Der bereits schädigende Gebrauch von Alkohol unter Jugendlichen reduzierte sich diesem Halbjahr zum ersten Mal, nachdem er in den letzten fünf Jahren im überprozentual gestiegen ist. 

Rund 1,7 Millionen Menschen sind vom Alkohol abhängig. Dieses ist jedoch nur eine geschätzte Zahl durch die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS), da die Summe der nicht bekannten Abhängigkeit von Alkohol um ein vielfaches höher geschätzt wird.

Die demographische Zahl der Medikamentenabhängigkeit wird bei 1,2 Millionen Bundesbürger geschätzt, rund 150.000 sind abhängig von den sogenannten harten Drogen und 5,8 Millionen sind vorsichtig geschätzt von Tabak abhängig.

Wie jedoch schon geschrieben, sind dieses geschätzte Zahlen, da die Dunkelziffer von nicht bekannten Fällen kaum einzuschätzen ist.

Was ist Sucht?

Unter Sucht versteht man eine psychische Störung mit Krankheitswert. Es besteht ein zwanghaftes Verhalten nach bestimmten stoffgebundenen Substanzen oder Verhaltensweisen. Es bedeutet immer eine psychische Abhängigkeit. Eine physische, also körperliche Abhängigkeit ist von der Art der Substanzen abhängig. Es ist ein prozesshaftes Geschehen. Das heißt, eine Sucht entsteht nicht von heute auf morgen, sondern über einen längeren Zeitraum, welcher zumeist schleichend beginnt. 

Die Sucht bedeutet die Suche nach einem anderen Bewusstseinszustand.

Der Beginn

Eine Entwöhnungsbehandlung wird nach einem erfolgreichem Entzug durch eine Klinik, zumeist im Anschluss oder einer entsprechenden Wartezeit empfohlen und durchgeführt. Das heißt, ich werde hier nicht auf den eigentlichen zuvor stattgefundenen Entzug eingehen. Dieser ist die Voraussetzung für eine mehrwöchige Entwöhnungsbehandlung. 

Der Entzug wird zumeist in Akutkliniken und durch die Übernahme der Kosten der Krankenkassen durchgeführt.

Die Voraussetzungen

Dem gegenüber steht die Entwöhnungsbehandlung, welche grundsätzlich durch den Rententräger übernommen wird, sofern die Voraussetzungen des zu Behandelnden vorliegen.

Eine Entwöhnungsbehandlung wird nach einem erfolgreichem Entzug durch eine Klinik, zumeist im Anschluss oder einer entsprechenden Wartezeit empfohlen und durchgeführt. Das heißt, ich werde hier nicht auf den eigentlichen zuvor stattgefundenen Entzug eingehen. Dieser ist die Voraussetzung für eine mehrwöchige Entwöhnungsbehandlung. 

Die Versicherten müssen zuvor Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlt haben. Dieses bedeutet:

  • innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung sind mindestens 6 Monate Pflichtbeiträge entrichtet oder
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist erfüllt ( 5 Jahre sozialversicherungspflichtig angemeldet mit mindestens 36 Monaten Beitragsmonaten) oder
  • nach Ausbildung hat der Betroffene innerhalb von zwei Jahren eine versicherte Tätigkeit oder Selbstständigkeit aufgenommen und diese ununterbrochen ausgeübt oder
  • er war nach der Beschäftigungsaufnahme durchgehend krankgeschrieben oder 
  • arbeitslos

Kindererziehungszeiten und freiwillige Beiträge werden angerechnet. 

Wie geht man/frau am besten vor?

Der Betroffene muss die Entwöhnungsbehandlung selbst beantragen. Dieses kann er beim Rentenversicherungsträger vor Ort, beim Hausarzt oder der besuchten Suchtberatungsstelle durchführen. Benötigte Unterlagen wie aktuelle Befund- und Laborberichte und ein Sozialbericht einer anerkannten Suchberatungsstelle müssen beigefügt werden.

Im Sozialbericht wird im allgemeinen die Empfehlung über die geeignete Rehamaßnahme sowie benötigte besondere Hilfen (Kinderbetreuung, therapeutische Schwerpunkte, religiöse Ausrichtungen) erwähnt. 

Die zuvor begonnene Suchberatung in der Beratungsstelle kann übrigens nach der Reha ambulant fortgesetzt werden.

Abhängig von der Art der Sucht und der medizinischen Notwendigkeit werden unterschiedliche ärztliche-, psycho-, sucht-, sozia- und arbeitstherapeutische Maßnahmen angewendet. In der Klinik arbeiten Psychologen, Ärzte, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Krankenpersonal zusammen, um so eine ganzheitlichen Therapieverlauf zu gewährleisten. 

Zunächst wird mit dem Rehabilitanden ein Behandlungsplan mit den Zielen aufgestellt. Die eigene Mitarbeit durch den Betroffenen ist die Voraussetzung für einen erfolgreichen Verlauf. Dieses bedeutet, dass eine Stärkung der Eigeninitiative durch die Klinik gefördert und gestärkt wird. 

Der künftige Umgang mit dem Suchtmittel und entsprechende Wege daraus werden in der Klinik zusammen erarbeitet und Wege für ein anhaltend abstinentes Leben gefunden.

Die Einbindung der Familie

Ein wichtiger Punkt ist die Einbeziehung des soziales Umfeldes des Betroffenen (Familie) - sofern vorhanden. 

Während der Maßnahme werden ebenso berufliche Wege erarbeitet, um diese nach Ende über soziale Hilfen einzuleiten. Dieses kann dann erneut über die Suchtberatungsstelle erfolgen. Ziel ist die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

Anmerkung der Autorin: Die oben genannte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ist immer die Grundvoraussetzung - und Ziel durch den Rententräger. Es gilt der Satz: Reha vor Rente.

Zumeist wird eine ganztägige stationäre Therapie, also in einer speziellen Rehaeinrichtung empfohlen. Das bedeutet, dass der Rehabilitand sich den ganzen Tag in der Klinik aufhält. Hier sind Kurzzeitherapien und Standardtherapien möglich. 

Die Kurzzeittherapie dauert in der Regel acht Wochen. Eine Standardtherapie bei einer Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit umfasst zwölf bis 16 Wochen. Anschließend ist die Möglichkeit einer Adaption (Anpassung) ist das soziale Umfeld von elf bis zwölf Wochen möglich. 

Die ambulante Therapie

Bei einer ambulanten Therapie befindet sich der Betroffene in einer wohnortnahen Einrichtung und ist am Nachmittag und den Wochenenden zu Hause. Die tägliche Anwesenheit beträgt 4-6 Stunden. Diese Therapie dauert zwischen acht und 16 Wochen. Die Angebote ähneln den stationären Angeboten.

Befindet sich der Antragsteller in einer sozialversicherungspflichten Tätigkeit, so wird während der Behandlung ein Übergangsgeld nach Ende der sechs Wochenfrist bei Krankheit gezahlt. Dieses entspricht ungefähr die Höhe des Krankengeldes und ist zusätzlich von den familiären Verhältnissen abhängig. Das Übergangsgeld beträgt 68 oder 75 Prozent des letzten Nettoverdienstes.

Die Voraussetzungen für das Übergangsgeld liegen vor, sobald der Betroffene zuvor Beiträge in die Rentensozialversicherung einbezahlt hat. 

Zuvor arbeitslos gemeldete Personen erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen (ich weiß, ein "furchtbarer" bürokratischer Satz), ihr Arbeitslosengeld I oder II (HartzIV) weiter.

Reisekosten übernimmt der Rententräger in Höhe der Tarif öffentlicher Verkehrsmittel.

Bei pflegebedürftigen Familienangehörigen oder Kinder unter 12 Jahren oder behinderten Kinder werden sogenannte Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten übernommen. 

Die Zuzahlung

Längstens müssen 42 Tage á 10 Euro bezahlt werden. Bei einer ambulanten Therapie entfällt die Zuzahlung. Sind bereits im vorhandenen Kalenderjahr Zuzahlungen geleistet worden (Krankenhausaufenthalt oder sonstige stationäre Rehamaßnahmen) werden diese angerechnet. 

Bitte beachten:

Wurde zuvor eine Entzugsbehandlung in einer Akutklinik durchgeführt und die Rehamaßnahme schließt direkt an, so müssen nur für 14 Tage Zuzahlungen geleistet werden. 

Besteht ein geringes Einkommen, kann auf Antrag die Befreiung oder teilweise Befreiung beantragt werden. Die Grenze liegt im Schnitt bei einer alleinstehenden Person bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1023 Euro.

HartzIV Bezieher und Empfänger von Grundsicherung (Sozialhilfe) werden auf Antrag auch vollständig befreit. 

Die teilweise Befreiung wird dann angenommen, sofern ein Einkommen über der genannten Höhe besteht und Kosten durch ein Kind oder pflegebedürftigen Angehörigen vorhanden sind. 

Urheberrecht: Inge Hannemann Quelle: DRV; Bild: Flickr

Veröffentlicht in Krankheiten

Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post
P
Hallo! In unserer Online-Apotheke bietet rezeptfreie Potenzmittel zu niedrigen Preisen an! Jetzt haben wir für Sie ein Angebot - Sie können einen schönen Rabatt bekommen. Die Lieferung ist wirklich sehr schnell und dauert nicht länger als 2 bis 3 Werktage. Mit der Wirkung der Medikamente werden Sie sehr zufrieden sein. Alle Kontaktinformationen finden Sie auf unserer Webseite.<br /> https://pharmagut.com
Antworten